AGENDA rechtlichen Verantwortung von Unternehmen beitragen. Während Verfahren gegen international tätige Unternehmen wegen Menschenrechtsverletzungen im Ausland, insbesondere im angelsächsischen Rechtsraum und vor allem den USA, zum festen Bestandteil der juristischen Aufarbeitung geworden sind, stehen Auseinandersetzungen über den Beitrag des Zivil- und Strafrechts zur Verhinderung und Aufarbeitung derartiger Menschenrechtsverletzungen in Deutschland noch am Anfang. In Juristische Streitpunkte Eine der umstrittensten Fragen war bisher, ob Wirtschaftsunternehmen selbst an Menschenrechte gebunden sind und daher diese durch Tun oder Unterlassen verletzen können. Umstritten ist dies, da das Völkerrecht traditionell nur Menschenrechtsverpflichtungen für Staaten als Völkerrechtssubjekte begründet. Ein Rechtssubjekt wird als Träger von Rechten und Pflichten definiert. Zwar werden international tätigen Unternehmen unter multi- und bilateralen Investitions- und Handelsabkommen weitreichende und einklagbare Rechte u.a. zur Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Entschädigung bei Enteignung eingeräumt, jedoch werden in diesen Abkommen bisher keine verbindlichen Forderungen zur Beachtung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten formuliert. Auch sonst kennt das Völkerrecht – außer vereinzelt im Bereich der zivilrechtlichen Haftung für Umweltschäden und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für einzelne wirtschaftsbezogene transnationale Tatbestände wie Korruption oder Drogenhandel – kaum Pflichten für Unternehmen. Und selbst diese Verträge richten sich an Staaten und schaffen somit lediglich indirekt völkerrechtliche Pflichten für Unternehmen. der Praxis bestehen dafür wie eingangs erwähnt zahlreiche Hürden. Zwar kennt das deutsche Strafrecht – anders als die meisten europäischen Staaten – bislang keine Straf barkeit von Unternehmen. Doch auch hier gibt es neue Entwicklungen, spätestens seit das Land Nordrhein- Westfalen 2013 einen Gesetzesvorschlag zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden veröffentlichte, welcher in den Bundesrat eingebracht werden sollte. Auch die Wissenschaft wendet sich vermehrt dem Thema zu. So stellte die Forschungsgruppe Verbandstrafrecht der Universität Köln im Dezember 2017 ihren Entwurf eines „Verbandssanktionengesetzes“ vor, der jedoch eine Beschränkung des räumlichen Anwendungsbereichs auf Zuwiderhandlungen im Inland vorsieht. Im Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung ist ferner eine Neuregelung des Sanktionsrechts für Unternehmen beabsichtigt. ÜBER DIE AUTORIN Verfahren vor deutschen Gerichten zu Menschenrechtsverletzungen durch unternehmerisches Handeln sind folglich auf zivilrechtliche Ansprüche beschränkt. Der Nationale Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte geht auf die Möglichkeit zivilrechtlichen Rechtsschutzes ein, wenn auch nur punktuell. In diesem Zusammenhang gibt es ein in dieser Form neuartiges und nennenswertes Zivilverfahren: Seit 2015 muss sich der Textildiscounter KiK vor dem Landgericht Dortmund wegen mangelnder Brandschutzvorkehrungen einer Fabrik des pakistanischen Subunternehmens Ali Enterprises verantworten. 2012 kam es in dieser Fabrik zu einem schweren Brand mit 260 Toten und 32 Verletzen. Das Verfahren beschäftigt sich mit einer Schadensersatzklage eines pakistanischen Überlebenden und dreier Angehöriger verstorbener Arbeiter des Brandes. 2016 hat das Gericht in Dortmund seine Zuständigkeit für den Fall erklärt und den Betroffenen Prozesskostenhilfe gewährt. In dem Verfahren muss nun geklärt werden, ob KiK als Auftraggeber (70 Prozent Direktabnahme) für die Missstände in der Fabrik verantwortlich gemacht werden kann. Besonders ist dabei, dass infolge der Regeln des internationalen Privatrechts nach pakistanischem Recht (common law) verhandelt wird, da das schädigende Ereignis in Pakistan eingetreten ist. Das Verfahren ist noch anhängig, die Hauptverhandlung dazu fand Ende November 2018 statt. Isabel Daum ist Völkerrechtlerin. Nach einem Bachelorstudium der Internationalen Beziehungen hat sie im Master Völkerrecht am Graduate Institute (IHEID) in Genf und der Harvard Law School studiert. Ihre Masterarbeit schrieb sie über Optionen für einen zukünftigen Vertrag zu Wirtschaft und Menschenrechten. Als Analystin einer Ratingagentur für Nachhaltigkeit bewertete sie zuletzt unter anderem die Menschenrechtsperformance internationaler Unternehmen. 16 globalcompact Deutschland 2018
MENSCHENRECHTE Ruggie im Realitätscheck Wie groß ist die Gefahr einer Klagewelle? Von Priv.-Doz. Dr. Birgit Spiesshofer M.C.J., New York University 1. Einführung CSR und Nachhaltigkeit waren bislang Themen, für die sich die Rechtsabteilungen der Unternehmen im Regelfall wenig interessierten – was häufig nicht ungelegen kam, wurde juristische „Bedenkenträgerei“ doch als eher störend und hinderlich auf dem Weg zu einer frei gestaltbaren, nachhaltigen und sozialen Weltwirtschaftsordnung angesehen. Dies fängt an sich zu ändern – und sollte sich ändern, da die in der Vergangenheit meist ausgeblendeten juristischen Implikationen sich zunehmend in Klagewellen unterschiedlichster Provenienz und Strategie manifestieren, die Unternehmen nicht zuletzt bei der Ausgestaltung und Umsetzung von CSR- Vorgaben berücksichtigen sollten. UN Global Compact und andere internationale CSR-Normen wie die UN Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNLP), die OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen und ISO 26000 haben ein Ziel: Unternehmen über Compliance mit nationalem Recht hinaus in die Pflicht zu nehmen. Ihrer durch die Globalisierung gestiegenen Macht soll eine Erweiterung und Intensivierung ihrer Verantwortung entsprechen. Ihre Aktivitäten und Auswirkungen sind grenzüberschreitend und können daher durch nationale Gesetzgeber nur noch begrenzt geregelt werden. Also sollen sie selbst in verstärktem Maße für ihren transnationalen Einfluss- und Auswirkungsbereich, insbesondere auch ihre Konzernunternehmen und Wertschöpfungsketten, verantwortlich sein. Verantwortung kann indessen vieles bedeuten, von Trainings über Policies, deren Implementierung und CSR-Reporting bis zu harter rechtlicher Haftung. Die Einhaltung der CSR-Normen wird den Unternehmen mit der Begründung nahegebracht, dass dies risiko- und damit haftungsminimierend sei. Dies ist allerdings nur die eine Seite der Medaille. Nicht oder allenfalls im Kleingedruckten wie bei den Reportingstandards der Global Reporting Initiative wird thematisiert, dass die Umsetzung dieser internationalen Leitlinien, so sehr sie dem guten Zweck dienlich ist, auch Haftung begründen oder erweitern kann. Dies äußert sich beispielsweise in Klagen wegen Verletzung von Menschenrechten und Umweltschutz (auch) gegen Auftraggeber und Muttergesellschaften vor deren Heimatgerichten. Unter der Überschrift „Climate Litigation“ hat sich eine Vielzahl von Strategien entwickelt, die Unternehmen für negative Klimaauswirkungen in die Pflicht zu nehmen versuchen. Zunehmend werden auch Klagen von Investoren und Shareholdern gegen Unternehmen angestrengt, um Nachhaltigkeitsziele durchzusetzen. Im Folgenden sollen einige dieser Klagestrategien beleuchtet werden. 2. CSR – Haftung zwischen Skylla und Charybdis CSR-Normen wie die UNLP und die OECD Leitsätze können in vielfacher Hinsicht Grund zum Klagen geben. Werden beispielsweise die UNLP mehr oder weniger wörtlich in Allgemeine Geschäftsbedingungen von Lieferverträgen übernommen, können die entsprechenden Klauseln nach deutschem >> globalcompact Deutschland 2018 17
Den größten Beitrag zur umweltver
Nach welchen Kriterien wird gewerte
OCTOBER 10, 2019, BERLIN Neben dem
amtlichen Projekte auf und entwicke
tätig, dann ist der Mangel an eine
von Chemikalien ist. Die Mitarbeite
agiert. Das Unternehmen zählt zu d
ne wesentliche Arbeit. Aber nicht n
Nachhaltiges Energiekonzept und ang
DIGITALISIERUNG Digitalisierung Dig
DIGITALISIERUNG Digitalisierung und
DIGITALISIERUNG Einstellungen der B
DIGITALISIERUNG Künstliche Intelli
Im Visier der Öffentlichkeit Viele
TSI mit ökonomischem Mehrwert Was
DIGITALISIERUNG Für Richard David
DIGITALISIERUNG Steinmeier nimmt di
DIGITALISIERUNG Bedingungsloses Gru
Woran erkenne ich Fake News? Wer wi
DIGITALISIERUNG agenda. The process
DIGITALISIERUNG diligence for human
„Es bedarf einer gemeinsamen Halt
DIGITALISIERUNG Das MGI geht zwar d
DIGITALISIERUNG Die Auswirkungen de
DIGITALISIERUNG Deutschland noch ni
Basis der Lerndaten ihre vielen ver
Hand zu nehmen: 500 Millionen Euro
IMPRESSUM Verlag: macondo publishin
BESTELLANSCHRIFT Mediengruppe macon
Laden...
Laden...
Laden...
Entdecken Sie in unserem Hauptkatalog unser umfangreiches Produktsortiment. Mit unseren Produkten bieten wir Ihnen Lösungen für nahezu jeden Bedarf rund um Ihren Arbeitsplatz.
Die elektronische Rechnungsstellung von Lyreco spart Zeit und schont die Umwelt. Machen Sie mit!
Ein wichtiger Bestandteil der Lyreco Nachhaltigkeitsstrategie ist die Reduzierung des CO2-Fußabdrucks. Um eine nachhaltige Reduzierung zu erreichen, erarbeiten wir in jedem Unternehmensbereich Verbesserungsmöglichkeiten, die uns in unserer Zielsetzung unterstützen. Oft sind es schon die kleinen Sachen, die Großes bewirken können – auch beim Umweltschutz. Die unten aufgeführten Beispiele zeigen Ihnen drei einfache Möglichkeiten, einen Beitrag zur Reduzierung der CO2-Emissionen zu leisten. Unterstützen Sie uns, den Ausstoß von Kohlenstoffdioxid auf ein Minimum zu reduzieren.
Geschäftsbedingungen für den elektronischen Versand von Rechnungen per PDF
Lesen Sie, warum Lyreco Toner die richtige Alternative zur teuren Original-Toner ist.
Lyreco Webshop: Dynamischer Katalog, OCI-Katalog, Punch-out-Katalog, SAP, Ariba, IPROC
Unser Ziel: Wir möchten das Arbeitsleben unserer Geschäftskunden vereinfachen, indem wir die besten Büro- und Arbeitsplatzprodukte und Serviceleistungen anbieten.
TELEFON
05105 583 5502
ONLINE
© Lyreco Deutschland GmbH - Lyreco-Straße 4 - D-30890 Barsinghausen - Hauptverwaltung Barsinghausen - E-Mail: info@lyreco.de